Lagern von Gasflaschen
Geltungsbereich
Das Lagern von Gasflaschen (Druckgasbehältern) ist in den Technischen Regeln Druckgase TRG 280, geregelt.
Nachstehend sind einige der wichtigsten Anforderungen für die Errichtung kleiner Gaselager (maximal 50 Flaschen) für inerte, brandfördernde und brennbare Gase (z. B. Argon, Sauerstoff, Acetylen, Propan) aufgelistet.
Gasflaschenlager
Ein Gasflaschenlager ist ein festgelegter Ort, in dem ständig volle Gasflaschen im Vorrat gehalten werden bzw. leere Gasflaschen für den Abtransport gelagert werden.
Generelle Anforderungen |
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Das Lagerpersonal ist regelmäßig im Umgang mit Gasflaschen sowie über die Betriebsanweisungen gemäß der Gefahrstoffverordnung zu unterweisen. |
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Für Unbefugte ist das Zugangsverbot durch Schilder anzuzeigen, z. B.: |
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Eine Gefährdung durch Fahrzeuge (z.B. durch einen Anfahrschutz) ist auszuschließen. |
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Die Gasflaschen müssen auf ebenem Boden sicher stehen und sind gegen Umfallen zu sichern, z.B. Lagerung in Paletten, Aufstellen in Gruppen. |
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Die Ventile sind dicht zu schließen und die Flaschenkappen sind aufzuschrauben. |
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Zu Wärmequellen und Heizkörpern ist ein Mindestabstand von 0,5 m einzuhalten. |
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Ein Feuerlöscher und ein Telefon mit Angabe von Notfall Rufnummern müssen leicht erreichbar sein. |
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In kritischen Bereichen, wie Treppenräumen, Fluren, Rettungswegen, Garagen, Durchgängen und Durchfahrten dürfen keine Lager errichtet werden. |
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Für Lagerräume unter Erdgleiche müssen Sonderregelungen (TRG 280) beachtet werden. |
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Bei brennbaren Gasen sind Schutzbereiche (siehe Abmessung der Schutzbereiche) einzuhalten. |
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Gasflaschen mit verflüssigtem Gas (z.B. Propan, Butan) sollten stehend gelagert werden. |
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Das Umfüllen von Gasen sowie Reparaturarbeiten an Gasflaschen ist in Lagern nicht zulässig. |
Lager in Räumen
Lager in Räumen sind Lager in geschlossenen oder an eine Seite offenen Räumen (Ausnahme siehe Lager im Freien).
Generelle Anforderungen
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Die Wände angrenzender Gebäude und die Außenwände des Lagers müssen mindestens feuerhemmend ausgeführt sein; die Dacheindeckung muss ausreichend widerstandsfähig gegen Flugfeuer und strahlende Wärme sein |
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Der Fußbodenbelag muss schwer entflammbar sein. |
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In Lagerräumen dürfen sich keine Gruben, Kanäle oder Abflüsse zu Kanälen ohne Flüssigkeitsverschluss sowie keine Kellerzugänge oder sonstige offene Verbindungen zu Kellerräumen befinden. Ferner dürfen sich dort auch keine Reinigungs- oder andere Öffnungen von Schornsteinen befinden. |
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Ausreichende Be- und Entlüftung des Lagers ist zu gewährleisten (Lüftungsfläche mindestens 1% der Bodenfläche) |
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In Lagerräumen dürfen keine sonstigen brennbaren Stoffe (z.B. brennbare Flüssigkeiten, Holz, Papier) gelagert werden. (Ausnahme: Bei Abtrennung mit einer Schutzmauer mit Höhe > 2m) |
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Lagerräume, in denen mehr als 25 gefüllte Gasflaschen gelagert werden, dürfen nicht unter oder über Räumen liegen, die dem dauernden Aufenthalt von Personen dienen. |
Anforderungen für brennbare Gase
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Falls Wände eines Lagerraumes an einen öffentlichen Verkehrsweg angrenzen, dürfen diese Wände bis 2 m Höhe keine Türen und Fenster besitzen (außer selbstschließende und feuerhemmende Türen). |
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Zwischen Gasflaschen mit brandfördernden und Gasflaschen mit brennbaren Gasen muss ein Abstand von mindestens 2 m eingehalten werden. |
Lager im Freien
Als Lager im Freien gelten auch solche, die mindestens nach zwei Seiten offen sind, sowie solche, die nur an einer Seite offen sind, wenn die Tiefe - von der offenen Seite aus gemessen - nicht größer ist als die Höhe der offenen Seite. Eine Seite des Raumes gilt auch dann als offen, wenn sie aus einem Drahtgitter oder dergleichen besteht.
Der Sicherheitsabstand zu benachbarten Anlagen, von denen eine Gefahr ausgehen kann (z.B. Lager mit brennbaren Stoffen), beträgt mindestens 5 m; eine Schutzwand von 2 m Höhe aus nicht brennbaren Baustoffen kann den Sicherheitsabstand ersetzen.
Schutzbereich
Generelle Anforderungen
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Auf die Schutzbereiche und die Ex-Gefährdung ist durch Warnschilder hinzuweisen (siehe Muster-Schild unter Generelle Anforderungen). |
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Im Schutzbereich dürfen sich keine Zündquellen befinden. |
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Elektrische Anlagen müssen ex-geschützt gemäß Zone 2 ausgeführt sein. |
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Es dürfen nur die Fahrzeuge verkehren, die zum Betreiben des Lagers erforderlich sind. |
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Der Schutzbereich darf sich nicht auf Nachbargebäude oder öffentliche Verkehrsflächen erstrecken. |
Anforderungen für Lager in Räumen
Bei Räumen mit einer Grundfläche bis zu 20 m2 ist der gesamte Raum Schutzbereich.
Anforderungen für Lager im Freien
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Der Schutzbereich darf an höchstens zwei Seiten durch mindestens 2 m hohe öffnungslose Schutzwände aus nicht brennbaren Baustoffen eingeengt sein. Hierbei darf es sich an einer Seite auch um eine Gebäudemauer handeln, die im Schutzbereich öffnungslos sein muss. |
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Im Schutzbereich von Flüssiggasflaschen (z.B. Propan, Butan) dürfen sich keine Gruben, Kanäle ohne Flüssigkeitsverschluss sowie keine Kellerzugänge oder sonstigen offenen Verbindungen zu Kellerräumen befinden. Ferner dürfen sich dort auch keine Reinigungs- oder andere Öffnungen von Schornsteinen befinden. |
Abmessungen der Schutzbereiche
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Für brennbare Gase schwerer als Luft (z.B. Propan, Butan) |
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Für brennbare Gase leichter als Luft (z.B. Acetylen, Methan, Wasserstoff). |
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Lager in Räumen |
Lager im Freien |
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Gase |
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leichter als Luft |
schwerer als Luft |
leichter als Luft |
schwerer als Luft |
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Höhe h |
2 m |
1 m |
1 m |
0,5 m |
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Radius r |
2 m |
2 m |
1 m |
1 m |
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