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Positionspapier Explosionsschutzdokument


Lagerung brennbarer Gase in ortsbeweglichen Druckgeräten (z.B. Druckgasflaschen, Bündeln) im Freien



Vorschriften


Gemäß § 6 Betriebssicherheitsverordnung ist ein Explosionsschutzdokument für Bereiche zu erstellen, in denen unter bestimmten Voraussetzungen eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre auftreten kann.

Hinweis: Bei der Erfüllung der Verpflichtungen nach Absatz 1 können auch vorhandene Gefährdungsbeurteilungen, Dokumente oder andere gleichwertige Berichte verwendet werden, die auf Grund von Verpflichtungen nach anderen Rechtsvorschriften erstellt worden sind.

Risikobeurteilung zur Lagerung von brennbaren Gasen im Freien

Betriebserfahrung

Die jahrzehntelange praktische Betriebserfahrung der Industriegaseunternehmen bei der Lagerung von brennbaren Gasen in geschlossenen Druckgasflaschen im Freien ist:

Druckgasflaschen im geschlossenen Zustand sind auf Dauer technisch dicht (vgl. BGR 104 bzw. TRBS 2152).

Die Bildung einer gefährlichen explosionsfähigen Atmosphäre ist nicht möglich, so lange am Flaschenventil nicht manipuliert bzw. hantiert wird.
Schlussfolgerungen: Keine Explosionsschutzzonen, kein Explosionsschutzdokument
erforderlich.


Voraussetzungen

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
Flaschenventile sind fest verschlossen.                              
Keine Manipulation und Handhabung an Flaschenventilen.
Die Schutzkappe wird nicht entfernt.                                    
Inhaltsprüfungen (Gas) werden nicht vorgenommen.             

Weitere empfohlene Schutzmaßnahmen:
Betriebsanweisungen für brennbare Gase liegen vor.
Eine Gefährdungsbeurteilung liegt vor.                        
Das Personal ist über die Gefährdungen unterwiesen.
Rauch- und Feuerverbote.                                             
Keine Lagerung brennbarer Stoffe.                          
Flaschen gegen Umfallen sichern.                             
Zutritt von Unbefugten ist verboten.                           



Diese Veröffentlichung entspricht dem Stand des technischen Wissens zum Zeitpunkt der Herausgabe.
Der Verwender muss die Anwendbarkeit auf seinen speziellen Fall und die Aktualität der ihm vorliegenden Fassung in eigener Verantwortlichkeit prüfen.

Quelle: Industriegaseverband e. V.