Voraussetzungen
Flüssiggasflaschen dürfen zur Einspeisung in Versorgungsanlagen, auch Einzelversorgungsanlagen im Haushalten, nur angeschlossen werden, wenn:
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die Anlage durch einen sachkundigen Installateur errichtet und überprüft worden ist. |
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eine ordnungsgemäße Bescheinigung über erfolgreiche Prüfung nach den Technischen Regeln Flüssiggas vorliegt, |
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der Betreiber eine für die Anlage oder das Gerat gültige Betriebsanweisung besitzt und sie auch befolgt. |
In Gebäuden
Innerhalb von Gebäuden mit Aufenthaltsräumen dürfen Flüssiggasflaschen bis zu einem Füllgewicht von höchstens 14 kg aufgestellt werden. In einer Wohnung dürfen höchstens 2 Flüssiggasflaschen einschließlich entleerter, je Raum jedoch höchstens 1 Flüssiggasflasche, vorhanden sein. In Schlafräumen dürfen jedoch keine Flüssiggasflaschen stehen.
Verbote
Flüssiggasflaschen dürfen nicht in Räumen unter Erdgleiche, in Treppenhäusern, Fluren, Durchgängen und Durchfahrten von Gebäuden sowie in ihrer unmittelbaren Nähe aufgestellt oder gelagert werden.
Sicherung
Im Freien aufgestellte Flüssiggasflaschen müssen gegen den Zugriff Unbefugter. z B durch abschließbare Flaschenschränke. gesichert sein. Flaschenschränke müssen oben und unten Lüftungsschlitze besitzen. Gefüllte Flüssiggasflaschen müssen gegen unzulässige Wärmeeinwirkung geschützt sein. Die Flüssiggasflaschen sind nur stehend anzuschließen und auch zu lagern Die Ventile gefüllter und entleerter Flüssiggasflaschen müssen bei Lagerung mit der vorgesehenen Verschlussmutter und Schutzkappe gesichert sein. |
Diese Veröffentlichung entspricht dem Stand des technischen Wissens zum Zeitpunkt der Herausgabe. Der Verwender muss die Anwendbarkeit auf seinen speziellen Fall und die Aktualität der ihm vorliegenden Fassung in eigener Verantwortlichkeit prüfen. |
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